Varta Alkaline Industrial Batterien

Wenn man starke Alkaline Batterien benötigt und auf eine aufwendige Verpackung verzichtet, kann man auf die Industrievariante der Varta Batterien zurück greifen.

Es werden folgende Packungsgrößen angeboten:

  • 10x Varta Alkaline 4003 Industrial Micro AAA
  • 40x Varta Alkaline 4006 Industrial Mignon AA
  • 20x Varta Alkaline 4014 Industrial Baby C
  • 20x Varta Alkaline 4020 Industrial Mono D
  • 20x Varta Alkaline 4022 Industrial E-Block

Die aktuellen Preise für die Varta Industrial Alkaline Batterien, finden Sie im Online-Shop ACCU3000.de. Firmen, Behörden, Schulen oder Universitäten können einfach ein unverbindliches Angebot anfordern.

USV Akkus

Akkus in der USV (Unterbrechungsfreie Stromversorgung) werden gerne immer wieder vergessen, denn man braucht Sie selten und wenn es dann doch einmal soweit ist, sind die Akkus nicht mehr in der Lage die angeschlossenen Geräte zu betreiben.

Wenn dann überalterte Akkus in der USV verbleiben, können diese sich soweit ausdehnen, dass man diese nicht mehr aus der USV ohne Gewalt heraus bekommt (siehe Foto).

Für fast alle USV-Hersteller können wir passende Ersatzakkus von namhaften Herstellern anbieten. Zu beachten sind die Abmessungen der Akkus, sowie die Spannung.

Akku für Nikon D3100

Die Nikon D3100 wird mit einem „Softwareakku“ mit der Bezeichnung EN-EL14 ausgeliefert. Bisher kann kein alternativer – damit auch preiswerterer – Akku angeboten werden.

Der Akku im ACCU3000.de Shop mit der Artikelnummer U21014 funktioniert ausschließlich in der Nikon CoolPix P7000.

Schade, denn das wenige an Elektronik im Akku macht bei solchen speziellen Akkus den Akku unnötig teurer. Ein Beispiel ist der EN-EL3 und EN-EL3e. Eigentlich die gleichen Akkus (gleiche Zellen im Akkupack), aber eben minimal anders in der Elektronik und schon hat man einen Preisunterschied von 14EUR zwischen den Akkus. Wie groß der Preisunterschied bei den Original Akkus von Nikon ist, können die Kunden vielleicht am besten beurteilen.

CT1+ und CT2 Systeme

Vfg 65 / 2003
Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die Benutzung durch die Allgemeinheit für
Schnurlose Telekommunikationsanlagen der Systeme CT1+ und CT2

Auf Grund § 47 Abs. 1 und 5 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 25. Juli 1996 (BGBI. I S. 1120) in Verbindung mit der Frequenzzuteilungsverordnung (FreqZutV) vom 26. April 2001 (BGBI. I S. 829), werden hiermit die unten aufgeführten Frequenzbereiche zur Nutzung durch die Allgemeinheit für Schnurlose Telekommunikationsanlagen der Systeme CT1+ und CT2 zugeteilt.
Die Amtsblattverfügung 51/2000 „Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die Benutzung durch die Allgemeinheit für Schnurlose Telekommunikationsanlagen der Systeme CT1+ und CT2“, veröffentlicht im Amtsblatt der Reg TP Nr. 9/2000, S.1690 vom 10. Mai 2000 wird aufgehoben.

1. Frequenznutzungsparameter
1.1 Schnurlose Telekommunikationsanlagen der Systeme CT1+
Frequenzbereich: 885 MHz – 887 MHz / 930 MHz – 932 MHz
Maximal zulässige äquivalente Strahlungsleistung (EIRP) 10 mW
Kanalraster 25 kHz
Kanalbandbreite 25 kHz
Sendeart F3E bzw. G3E
1.2 Schnurlose Telekommunikationsanlagen der Systeme CT2
Frequenzbereich: 864,1 MHz – 868,1 MHz
Maximal zulässige äquivalente Strahlungsleistung (EIRP) 10 mW
Kanalraster 100 kHz
Kanalbandbreite 100 kHz
Sendeart 2-level FSK

2. Bestimmungen zur Vermeidung von Störungen bei Funkanwendungen, die innerhalb der o. g. Frequenzbereiche betrieben werden:
Eine Dauerbelegung von Frequenzen bzw. einzelnen Frequenzkanälen ist nicht zulässig.

3. Befristung
Diese Allgemeinzuteilung ist bis zum 31.12.2008 befristet.
Hinweise:

  • Störungen durch andere Frequenznutzungen müssen hingenommen und andere Frequenznutzungen dürfen nicht gestört werden.
  • Geräte, die im Rahmen dieser Frequenznutzung eingesetzt werden, unterliegen den Bestimmungen des „Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen“ (FTEG) und des „Gesetzes über Elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten“ (EMVG).
  • Diese Frequenzzuteilung berührt nicht rechtliche Vorschriften, die sich für die Frequenznutzer aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, auch telekommunikationsrechtlicher Art oder Verpflichtungen privatrechtlicher Art ergeben. Dies gilt insbesondere für Genehmigungs- oder Erlaubnisvorbehalte (z. B. baurechtlicher oder umweltrechtlicher Art).
  • Der Frequenznutzer ist für die Einhaltung der Zuteilungsbestimmungen und für die Folgen von Verstößen, z. B. Abhilfemaßnahmen und Ordnungswidrigkeiten verantwortlich.
  • Der Frequenznutzer unterliegt hinsichtlich des Schutzes von Personen in den durch den Betrieb von Funkanlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern den jeweils gültigen Bestimmungen und Vorschriften.
  • Es wird darauf hingewiesen, dass die Aussendungen von schnurlosen Telekommunikationsanlagen unter bestimmten Voraussetzungen auch von anderen Funkanlagen empfangen werden können.
  • Beauftragten der Reg TP ist gemäß §§ 7 und 8 EMVG der Zugang zu Grundstücken, Räumlichkeiten und Wohnungen, in denen sich Funkanlangen befinden, zur Prüfung der Anlagen und Einrichtungen zu gestatten bzw. zu ermöglichen.
  • Beim Auftreten von Störungen sowie im Rahmen technischer Überprüfungen werden für CT1+ Funkanwendungen die Parameter der europäisch harmonisierten Norm EN 301 796, für CT2 Funkanwendungen die Parameter der europäisch harmonisierten Norm EN 301 797 zu Grunde gelegt. Hinweise zu Messvorschriften und Testmethoden, die zur Überprüfung der o. g. Parameter beachtet werden müssen, sind ebenfalls diesen Normen zu entnehmen.
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